Polizeisportverein Oschatz
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Satzung 

Des Polizeisportvereins Oschatz e. V.

(beschlossen zur Delegiertenversammlung vom 07. Juni 1990, ergänzt durch Beschluss der Delegiertenkonferenz vom 13. April 1992, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.11.2012)

§ 1

                                                                                                                    Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Polizeisportverein Oschatz e.V.“ (PSV).

Er hat seinen Sitz in Oschatz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig, unter der Nummer VR 6025, eingetragen und ist damit rechtskräftig.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Ziele und Aufgaben des Vereins 

Der PSV Oschatz e. V. ist eine Vereinigung der Angehörigen der Polizei, deren Familienmitglieder sowie aller interessierten Bürger und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Vereinsgesetzes.

Zweck des Vereins ist es, im Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.

Der Verein wirkt nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Gliederung des Vereins 

Der Verein gliedert sich in Sportabteilungen und Sportgruppen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Sportabteilung bzw. Sportgruppe steht ein Abteilungsvorstand bzw. Sportgruppenleiter vor, die alle mit den Sportarten zusammenhängende Fragen auf der Grundlage dieser Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Fachverbände regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sportabteilungen bzw. Sportgruppen Sport treiben.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft 

(1)  Die Mitgliedschaft zum Verein kann jeder Bürger auf schriftlichen Antrag

erwerben, sofern sich zur Beachtung dieser Satzung durch Unterschrift bekannt wird. Bei Bürgern unter 18 Jahren ist eine schriftliche Zustimmungserklärung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2)  Die Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.

Der Beschluss ist rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den festgesetzten Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.

(3)  Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die

Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Vorstand einzureichen.

§ 5

Ehrenmitglieder 

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vereinsvorstandes durch Beschluss der Delegiertenkonferenz bzw. Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft 

(1)  Die Mitgliedschaft wird durch den freiwilligen Austritt, den Tod oder durch den

Ausschluss beendet.

(2) Der freiwillige Austritt kann von den Mitgliedern durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Ende des Austrittmonates verpflichtet die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

(3) Der Tod des Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

           a) mehr als 6 Monate kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde,

           b) vereinsschädigendes Verhalten oder grobe Verletzungen gegen die

               Vereinssatzung bekannt wurden oder

           c) auf unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

                erkannt wurde.

Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vereinsvorstan- des. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss mit den Ausschlussgründen ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand des Vereins einzureichen.

Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Betroffenen kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Beschlusses zum Ausschluss zu.

§ 7

Rechte der Mitglieder 

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

(1) durch Ausübung des Stimmrechts zu den Beratungen und Beschlussfassungen an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge bzw. Vorschläge einzubringen und über alle Fragen mit zu beraten. Zur Ausübung des Stimmrechts sind Mitglieder über 16 Jahre berechtigt. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind selbst wählbar und können sich selbst zur Wahl stellen;

(2) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

(3) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sportabteilungen und –gruppen auszuüben;

(4) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle in Anspruch zu nehmen;

(5) Übungsleiter und Sportler sind berechtigt, entsprechend ihrer Qualifikation, Kurse und Lehrgänge für Nichtmitglieder des Vereins durchzuführen. Dazu ist in jedem Fall die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

§ 8

Pflichten der Mitglieder 

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

(1) die Satzung des Vereins, dem Dachverband Sächsischer Polizeisportvereine e.V., des Landessportbundes Sachsen, der letzterem angeschlossenen Verbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

(2) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

(3) die durch Beschluss festgelegten Beiträge fristgemäß zu entrichten,

(4) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;

(5) im Verhalten dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber als auch im sportlichen Verkehr mit anderen, die Ehre und das Ansehen der Person und des Vereins zu achten;

(6) Wahlfunktionen verantwortungsbewusst auszuüben.

§ 9

Gebühren und Beiträge 

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

(2) Der Verein kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitglieder- versammlung festgelegt.

(3) Alles Weitere regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

(4) Die Beitrags- und Finanzordnung kann nur durch Beschluss der jährlichen Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 10

Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung des Vereins

(2) der Vereinsvorstand

(3) der erweiterte Vorstand.

§ 11

Die Mitgliederversammlung 

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist die beschluss- fassende Veranstaltung der ordentlichen Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

(2) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie sind jährlich mindestens einmal durchzuführen.

Zwischen den Mitgliederversammlungen, mit Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, finden Jahreshauptversammlungen statt.

(3) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihr obliegt vor allem:

           a) Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes

           b) Wahl der Kassenprüfer

           c) Entgegennahme der Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Beitrags- und  Finanzordnung, Geschäfts- und Wahlordnung und die Jugendordnung

e) Beschlussfassung zur Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern nach deren Berufung zu Beschlüssen des Vorstandes sowie zur Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens von einem Drittel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung, unter Angabe der Tagesordnung, durch den Vereinsvorstand einzuberufen.

(5) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstand des Vereins. Die Durchführung von Delegiertenkonferenzen anstelle von Mitgliederversammlungen ist möglich. Für deren Vorbereitung und Durchführung gelten die vorgenannten Maßgaben analog. Für die Delegiertenkonferenzen wird durch den Vorstand ein Delegiertenschlüssel vergeben.

Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die einzelnen Sportabteilungen bzw. Sportgruppen.

Für Mitgliederversammlungen der Sportabteilungen und –gruppen gelten die Maßgaben analog des Verein.

 

§ 12

Der Vorstand 

(1) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schatzmeister

dem Jugendwart

dem Sportwart

(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren.

(3) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen.

Er beschließt Aufgaben für die einzelnen Vorstandsmitglieder.

(4) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden des Vereins einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

(5) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden, oder der 1. bzw. 2. Vorsitzende setzen die Entscheidung aus.

(6) Der Vorstand beschließt über Aufnahmeanträge, den Ausschluss von Mitgliedern und den Haushaltsplan des Vereins für das Geschäftsjahr.

(7) Die Vorstände der Sportabteilung verfahren analog nach den Maßgaben für den Vereinsvorstand. Sie organisieren den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb nach den Richtlinien und Regeln der Fachverbände der betreffenden Sportarten.

 (8) Der Vorstand kann für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale erhalten. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber und über die Höhe der Pauschale durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. 

§ 13

Gesetzliche Vertretung 

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Und 2. Vorsitzende des Vereins. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 € (eintausend) verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

§ 14

Der erweiterte Vorstand 

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

den Mitgliedern des Vorstandes,

den Vorsitzenden der Vorstände der Sportabteilungen,

den Leitern der Sportgruppen.

Er ist beratendes Organ des Vorstandes für Entscheidungsfindungen. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 € (eintausend) bedürfen die Beschlüsse des Vorstandes der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

§ 15

Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren, denen die Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses nach dem Haushaltsplan obliegt. Die Ergebnisse sind öffentlich in den jährlichen Mitgliederversammlungen auszuwerten.

Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
 

§ 16

Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 17

Vereinsjugend 

Mitglieder der Vereinsjugend sind alle Kinder und Jugendlichen des Vereins zwischen 5 und 26 Jahren. Ihre Aufgabe ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben zur Unterstützung der Jugenderziehung und die Vertretung gemeinsamer Interessen im Verein.

Ein Mitglied der Vereinsjugend wird als Mitglied des Vereinsvorstandes gewählt.

Die Organe der Vereinsjugend, Führung und Verwaltung sind in einer Jugendordnung auf der Grundlage der Vereinssatzung geregelt.


§ 18

Änderung des Vereinszweckes und Auflösung 

Die Änderung des Vereinszweckes und der Auflösung kann nur in einer Mitglieder- versammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben

Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder mit einer 4/5 Mehrheit beschlussfähig. In der Einladung ist zu der zweiten Versammlung auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. 

 

§ 19

Liquidatoren und Anfallberechtigte 

Die Auflösungsversammlung beschließt über die Bestellung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis. Als Anfallberechtigter wird die Stadt Oschatz bestimmt, die bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Eine Verteilung des Vermögens an Mitglieder findet nicht statt.

§ 20

Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung wurde zur Mitgliederversammlung vom 15.11.2012 vorgestellt, beraten und beschlossen. Sie tritt am 15.11.2012 in Kraft.