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Auszug aus der Beitrags- und Finanzordnung des PSV Oschatz e. V

(vom 07. Juni 1990, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung i.d.F. vom 16.05.2023)

01.1. Grundbeitrag für alle Mitglieder


  Monatsbeitrag

  Halbjahresbeitrag

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre

                 5,00 €

              30,00 €

Studenten, Arbeitslose, Azubis

                5,00 €

              30,00 €

Passive/Fördernde Mitglieder

                6,00 €

              36,00 €

Vorruhestand/Rentner

                6,00 €

              36,00 €

Erwachsene Einzelmitglieder

                7,00 €

              42,00 €

Ehepaare

               10,00 €

              60,00 €

Familien mit 1 und mehr Kindern

               10,00 €

              60,00 €

Mitglieder anderer Vereine oder nichtorganisierte

 

 

Mitglieder bei Teilnahme pro Veranstaltung

                7,00 €

 

 

01.2.

 

Der Beitrag ist immer für 6 Monate zu entrichten. Dazu ist für das erste Halbjahr (Januar bis Juni) eines jeden Jahres zum 01.03. und für das zweite Halbjahr (Juli bis Dezember) eines jeden Jahres zum 01.09. der Beitrag zu entrichten, die Entrichtung des Beitrages erfolgt in der Regel durch SEPA-Lastschriftmandat.

 

01.3.

 

Nichtmitglieder können bis zu drei Übungseinheiten unentgeltlich teilnehmen und sind dabei für Sportunfälle versichert. Nach drei Übungseinheiten ist der Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

In allen Mitgliedsbeiträgen sind abzuführende Beiträge an den LSBS, die Fachverbände (hiervon ausgenommen sind die Beiträge für die Deutsche Wushu Federation, dies gilt nur für Sportler der Gruppe Shaolin Kempo) und für die Versicherung der Sportler eingeschlossen.

Sind Mitglieder in mehreren Sportabteilungen aktiv, ist der Mitgliedsbeitrag in der hauptsächlich betriebenen Sportart zu entrichten.


02. Planung von Ausgaben, materiellen und finanziellen Aufwendungen und Einnahmen

 

Durch die Sportabteilungen und Sportgruppen ist jährlich der Bedarf an Ausgaben und Aufwendungen für Sportgeräte, Sportbekleidung, ÜL-Aufwandsentschädigung, Aufwendungen für auszurichtende Sportveranstaltungen, kulturelle Maßnahmen, abzuführende Beträge an die Fachverbände, Kosten für Weiterbildungslehrgänge,

Vergütung von Gasttrainern, Transport- und Fahrtkosten u. a. bis zum 15. Januar des Planjahres zu beantragen.
Bei Mietung von zusätzlichen Sportstätten sind Mehrkosten, als in bestehenden Verträgen vereinbart, durch die jeweilige Sportgruppe selbst zu entrichten.

Gleichzeitig sind geplante Einnahmen aus Beitragsgeldern, Sponsoring, Werbemaßnahmen, Veranstaltungen, Darbietungen, Kursen für interessierte Bürger, Eintrittsgelder usw. dem Vorstand mitzuteilen.

Der Vorstand beschließt über die Anträge und über den Haushaltsplan des jeweiligen Jahres bis zum 15. Februar.

Änderungen sind zu beantragen und vom Vorstand zu bestätigen.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Übungsleiter können entsprechend der Finanzordnung entschädigt werden.

 

03. Verwendung von Einnahmen

 

Durch den Verein sind entsprechend dem Mitgliederstandes die an den LSBS und KSB abzuführenden Beträge zu überweisen.

Zuschüsse der Kommune, des KSB oder des LSBS verbleiben zu 100 % in der Vereinskasse, außer zweckgebundene Mittel.

Auch Einnahmen des Vereins aus Sponsoring, Werbeverträgen und Veranstaltungen im Namen des Vereins, verbleiben in der Vereinskasse.

Über die Verwendung und Verteilung an die Sportabteilungen entscheidet der Vorstand.

Einnahmen der Sportabteilungen aus Sponsoring, Werbeverträgen, Veranstaltungen, Darbietungen, Eintrittsgeldern u. ä. verbleiben zu 90 % in der jeweiligen Sportabteilung, die 10 % verbleiben in der Vereinskasse.

Über die Verwendung der verbleibenden Einnahmen entscheidet die jeweilige Sportabteilung, auf der Grundlage der Satzung und der Beitrags- und Finanzordnung des Vereins.

Nichtausgelastete finanzielle Mittel gehen zum Planjahresende in die Vereinskasse.

Die Vereinsjugend verwaltet die ihr zustehenden finanziellen Mittel nach den Maßgaben der Vereinssatzung und der Jugendordnung.