Polizeisportverein
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(vom 07.
Juni 1990, geändert durch Beschluss der
Mitgliederversammlung i.d.F. vom 16.05.2023)
01.1.
Grundbeitrag für alle Mitglieder
|
01.2.
Der
Beitrag ist immer für 6
Monate zu entrichten. Dazu ist für das erste Halbjahr (Januar bis
Juni) eines
jeden Jahres zum 01.03. und für das zweite
Halbjahr (Juli bis
Dezember) eines jeden Jahres zum 01.09. der Beitrag zu
entrichten, die Entrichtung des Beitrages erfolgt in der Regel durch
SEPA-Lastschriftmandat.
01.3.
Nichtmitglieder
können bis zu drei Übungseinheiten
unentgeltlich teilnehmen und sind dabei für
Sportunfälle versichert. Nach
drei Übungseinheiten ist der Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
In
allen Mitgliedsbeiträgen sind
abzuführende Beiträge an den LSBS, die Fachverbände
(hiervon ausgenommen sind
die Beiträge für die Deutsche Wushu Federation, dies gilt nur
für Sportler der
Gruppe Shaolin Kempo) und für die Versicherung der Sportler
eingeschlossen.
Sind
Mitglieder in mehreren
Sportabteilungen aktiv, ist der Mitgliedsbeitrag in der
hauptsächlich
betriebenen Sportart zu entrichten.
02.
Planung von Ausgaben, materiellen und finanziellen
Aufwendungen und Einnahmen
Durch die
Sportabteilungen und Sportgruppen ist jährlich der
Bedarf an Ausgaben und Aufwendungen für Sportgeräte,
Sportbekleidung,
ÜL-Aufwandsentschädigung,
Aufwendungen
für auszurichtende
Sportveranstaltungen, kulturelle Maßnahmen, abzuführende
Beträge an die
Fachverbände, Kosten für Weiterbildungslehrgänge,
Vergütung
von Gasttrainern, Transport- und Fahrtkosten u. a. bis zum 15. Januar des Planjahres zu
beantragen.
Bei Mietung von zusätzlichen Sportstätten sind Mehrkosten,
als in bestehenden
Verträgen vereinbart, durch die jeweilige Sportgruppe selbst zu
entrichten.
Gleichzeitig
sind geplante Einnahmen aus Beitragsgeldern,
Sponsoring, Werbemaßnahmen, Veranstaltungen, Darbietungen,
Kursen für
interessierte Bürger, Eintrittsgelder usw. dem Vorstand
mitzuteilen.
Der
Vorstand beschließt über die Anträge und über den
Haushaltsplan des jeweiligen Jahres bis zum 15. Februar.
Änderungen
sind zu beantragen und vom Vorstand zu
bestätigen.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Übungsleiter
können entsprechend der Finanzordnung
entschädigt werden.
03.
Verwendung von
Einnahmen
Durch den
Verein sind entsprechend dem Mitgliederstandes die
an den LSBS und KSB abzuführenden Beträge zu überweisen.
Zuschüsse
der Kommune, des KSB oder des LSBS verbleiben zu
100 % in der Vereinskasse, außer zweckgebundene Mittel.
Auch
Einnahmen des Vereins aus Sponsoring, Werbeverträgen
und Veranstaltungen im Namen des Vereins, verbleiben in der
Vereinskasse.
Über
die Verwendung und Verteilung an die
Sportabteilungen entscheidet der Vorstand.
Einnahmen
der Sportabteilungen aus Sponsoring,
Werbeverträgen, Veranstaltungen, Darbietungen, Eintrittsgeldern u.
ä.
verbleiben zu 90 % in der jeweiligen Sportabteilung, die 10 %
verbleiben in der
Vereinskasse.
Über
die Verwendung der verbleibenden Einnahmen entscheidet
die jeweilige Sportabteilung, auf der Grundlage der Satzung und der
Beitrags-
und Finanzordnung des Vereins.
Nichtausgelastete
finanzielle Mittel gehen zum Planjahresende
in die Vereinskasse.
Die
Vereinsjugend verwaltet die ihr zustehenden finanziellen
Mittel nach den Maßgaben der Vereinssatzung und der Jugendordnung.