Polizeisportverein
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Satzung
Des
Polizeisportvereins Oschatz e. V.
(beschlossen
zur Delegiertenversammlung vom
07. Juni 1990, ergänzt durch Beschluss der Delegiertenkonferenz
vom 13. April
1992, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
15.11.2012)
§
1
Name und Sitz des Vereins
Der
Verein trägt den Namen „Polizeisportverein Oschatz
e.V.“ (PSV).
Er
hat seinen Sitz in
Oschatz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig, unter
der
Nummer VR 6025, eingetragen und ist damit rechtskräftig.
Das
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§
2
Ziele
und Aufgaben des Vereins
Der
PSV Oschatz e. V. ist
eine Vereinigung der Angehörigen der Polizei, deren
Familienmitglieder sowie
aller interessierten Bürger und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar
gemeinnützige Ziele im Sinne des Vereinsgesetzes.
Zweck
des Vereins ist es, im
Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb Sport zu betreiben und
den Sport in
seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.
Der
Verein wirkt nach dem
Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
parteipolitischen,
konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten.
Der
Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch
verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§
3
Gliederung
des Vereins
Der
Verein gliedert sich in
Sportabteilungen und Sportgruppen, welche die ausschließliche
Pflege einer
bestimmten Sportart betreiben. Jeder Sportabteilung bzw. Sportgruppe
steht ein
Abteilungsvorstand bzw. Sportgruppenleiter vor, die alle mit den
Sportarten
zusammenhängende Fragen auf der Grundlage dieser Satzung, den
Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und der Fachverbände regeln. Jedes Mitglied
kann in
beliebig vielen Sportabteilungen bzw. Sportgruppen Sport treiben.
§
4
Erwerb
der Mitgliedschaft
(1)
Die
Mitgliedschaft zum Verein kann jeder Bürger auf schriftlichen
Antrag
erwerben,
sofern sich zur Beachtung dieser Satzung durch Unterschrift bekannt
wird. Bei
Bürgern unter 18 Jahren ist eine schriftliche
Zustimmungserklärung eines
Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2)
Die
Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.
Der
Beschluss ist rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den
festgesetzten
Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
(3)
Lehnt
der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die
Berufung
zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
endgültig. Die
Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des
Ablehnungsbescheides
beim Vorstand einzureichen.
§
5
Ehrenmitglieder
Personen,
die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des
Vereins verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vereinsvorstandes durch
Beschluss der
Delegiertenkonferenz bzw. Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt
werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder,
sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§
6
Beendigung
der Mitgliedschaft
(1)
Die
Mitgliedschaft wird durch den freiwilligen Austritt, den Tod oder durch
den
Ausschluss
beendet.
(2)
Der freiwillige Austritt kann von den Mitgliedern durch schriftliche
Erklärung
gegenüber dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von
mindestens 4 Wochen zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen.
Das
ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Ende des Austrittmonates
verpflichtet die
Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
(3)
Der Tod des Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
(4)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a)
mehr als 6 Monate kein
Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde,
b)
vereinsschädigendes Verhalten oder
grobe Verletzungen gegen die
Vereinssatzung
bekannt wurden oder
c)
auf unehrenhaftes Verhalten
innerhalb und außerhalb des Vereins
erkannt wurde.
Der
Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des
Vereinsvorstan-
des. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied, unter
Setzung
einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der
Beschluss mit den Ausschlussgründen ist dem Betroffenen mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht
dem
Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung
ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses beim
Vorstand des
Vereins einzureichen.
Vor
der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Betroffenen kein
Recht auf
Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die
Wirksamkeit des
Beschlusses zum Ausschluss zu.
§
7
Rechte
der Mitglieder
Die
Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
(1)
durch Ausübung des Stimmrechts zu den Beratungen und
Beschlussfassungen an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge bzw. Vorschläge
einzubringen und
über alle Fragen mit zu beraten. Zur Ausübung des Stimmrechts
sind Mitglieder
über 16 Jahre berechtigt. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, sind
selbst wählbar und können sich selbst zur Wahl stellen;
(2)
die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür
getroffenen Bestimmungen
zu benutzen;
(3)
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in
allen
Sportabteilungen und –gruppen auszuüben;
(4)
vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle in Anspruch zu
nehmen;
(5)
Übungsleiter und Sportler sind berechtigt, entsprechend ihrer
Qualifikation,
Kurse und Lehrgänge für Nichtmitglieder des Vereins
durchzuführen. Dazu ist in jedem
Fall die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
§
8
Pflichten
der Mitglieder
Die
Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
(1)
die Satzung des Vereins, dem Dachverband Sächsischer
Polizeisportvereine e.V.,
des Landessportbundes Sachsen, der letzterem angeschlossenen
Verbände, soweit
er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der
genannten
Organisationen zu befolgen.
(2)
nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
(3)
die durch Beschluss festgelegten Beiträge fristgemäß zu
entrichten,
(4)
an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften
mitzuwirken,
zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
(5)
im Verhalten dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber als auch
im
sportlichen Verkehr mit anderen, die Ehre und das Ansehen der Person
und des
Vereins zu achten;
(6)
Wahlfunktionen verantwortungsbewusst auszuüben.
§
9
Gebühren
und Beiträge
(1)
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2)
Der Verein kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die
Höhe der
Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren und Umlagen werden
von der Mitglieder-
versammlung festgelegt.
(3)
Alles Weitere regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
(4)
Die Beitrags- und Finanzordnung kann nur durch Beschluss der
jährlichen Mitgliederversammlung
geändert werden.
§
10
Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind:
(1)
die Mitgliederversammlung des Vereins
(2)
der Vereinsvorstand
(3)
der erweiterte Vorstand.
§
11
Die
Mitgliederversammlung
(1)
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist die
beschluss- fassende
Veranstaltung der ordentlichen Mitglieder, ohne Rücksicht auf die
Zahl der
Erschienenen.
(2)
Die
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 3 Wochen vor dem
Versammlungstermin durch schriftliche Einladung und unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen. Sie sind jährlich mindestens einmal
durchzuführen.
Zwischen
den Mitgliederversammlungen, mit Wahl des Vorstandes und der
Kassenprüfer,
finden Jahreshauptversammlungen statt.
(3)
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu. Ihr obliegt vor allem:
a)
Wahl der Mitglieder des
Vereinsvorstandes
b)
Wahl der Kassenprüfer
c)
Entgegennahme der Jahresbericht
des Vorstandes und der Kassenprüfer
d)
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Beitrags-
und Finanzordnung, Geschäfts- und
Wahlordnung und die Jugendordnung
e)
Beschlussfassung zur Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern nach
deren
Berufung zu Beschlüssen des Vorstandes sowie zur Ernennung von
Ehrenmitgliedern
f)
Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
(4)
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des
Vereins
erfordert oder mindestens von einem Drittel der Mitglieder des Vereins
unter
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt
wird.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung,
unter
Angabe der Tagesordnung, durch den Vereinsvorstand einzuberufen.
(5)
Die
Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn die Satzung nicht etwas anderes
bestimmt.
Die
Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die
Satzung nichts
anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung,
Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
Satzungsänderungen
bedürfen
der Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
(6)
Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der Vorstand des Vereins. Die
Durchführung von
Delegiertenkonferenzen anstelle von Mitgliederversammlungen ist
möglich. Für
deren Vorbereitung und Durchführung gelten die vorgenannten
Maßgaben analog.
Für die Delegiertenkonferenzen wird durch den Vorstand ein
Delegiertenschlüssel
vergeben.
Die
Wahl der Delegierten
erfolgt durch die einzelnen Sportabteilungen bzw. Sportgruppen.
Für
Mitgliederversammlungen
der Sportabteilungen und –gruppen gelten die Maßgaben analog des
Verein.
§
12
Der
Vorstand
(1)
Der Vereinsvorstand
setzt sich zusammen aus:
dem
1. Vorsitzenden
dem
2. Vorsitzenden
dem
Schatzmeister
dem
Jugendwart
dem
Sportwart
(2)
Die Wahl des Vorstandes
erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren.
(3)
Der Vorstand hat die
Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und den
Beschlüssen der
Mitgliederversammlung zu führen.
Er
beschließt Aufgaben für
die einzelnen Vorstandsmitglieder.
(4)
Vorstandssitzungen
werden vom 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden des
Vereins
einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
(5)
Die Beschlussfähigkeit
des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes
anwesend sind.
Der
Vorstand entscheidet mit
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden, oder der
1. bzw.
2. Vorsitzende setzen die Entscheidung aus.
(6)
Der Vorstand beschließt
über Aufnahmeanträge, den Ausschluss von Mitgliedern und den
Haushaltsplan des
Vereins für das Geschäftsjahr.
(7)
Die Vorstände der
Sportabteilung verfahren analog nach den Maßgaben für den
Vereinsvorstand. Sie
organisieren den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb nach den
Richtlinien
und Regeln der Fachverbände der betreffenden Sportarten.
§
13
Gesetzliche
Vertretung
(1)
Vorstand im Sinne des §
26 BGB ist der 1. Und 2. Vorsitzende des Vereins. Jeder ist allein zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
(2)
Die Vertretungsmacht des
Vorstandes ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei
Rechtsgeschäften von
mehr als 1.000,00 € (eintausend) verpflichtet ist, die Zustimmung des
erweiterten Vorstandes einzuholen.
§
14
Der
erweiterte Vorstand
Der
erweiterte Vorstand
setzt sich zusammen aus:
den
Mitgliedern des
Vorstandes,
den
Vorsitzenden der
Vorstände der Sportabteilungen,
den
Leitern der Sportgruppen.
Er
ist beratendes Organ des
Vorstandes für Entscheidungsfindungen. Bei Rechtsgeschäften
von mehr als
1.000,00 € (eintausend) bedürfen die Beschlüsse des
Vorstandes der Zustimmung
des erweiterten Vorstandes.
§
15
Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung
wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren,
denen die Überwachung der
Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die Prüfung des
Jahresabschlusses nach dem
Haushaltsplan obliegt. Die Ergebnisse sind öffentlich in den
jährlichen
Mitgliederversammlungen auszuwerten.
§
16
Beurkundung
der Beschlüsse
Die
in den
Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und
dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
§
17
Vereinsjugend
Mitglieder
der Vereinsjugend
sind alle Kinder und Jugendlichen des Vereins zwischen 5 und 26 Jahren.
Ihre
Aufgabe ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die
Wahrnehmung von
Aufgaben zur Unterstützung der Jugenderziehung und die Vertretung
gemeinsamer
Interessen im Verein.
Ein
Mitglied der
Vereinsjugend wird als Mitglied des Vereinsvorstandes gewählt.
Die
Organe der
Vereinsjugend, Führung und Verwaltung sind in einer Jugendordnung
auf der
Grundlage der Vereinssatzung geregelt.
§
18
Änderung
des Vereinszweckes und
Auflösung
Die
Änderung des
Vereinszweckes und der Auflösung kann nur in einer Mitglieder-
versammlung
beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 sämtlicher
stimmberechtigter
Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss der Versammlung bedarf einer
Mehrheit
von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand
verpflichtet binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben
§
19
Liquidatoren
und Anfallberechtigte
Die
Auflösungsversammlung
beschließt über die Bestellung der Liquidatoren und ihrer
Vertretungsbefugnis.
Als Anfallberechtigter wird die Stadt Oschatz bestimmt, die bei
Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
das Vermögen
des Vereins unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Eine Verteilung des Vermögens
an Mitglieder
findet nicht statt.
§
20
Inkrafttreten
der Satzung
Diese
Satzung wurde zur
Mitgliederversammlung vom 15.11.2012 vorgestellt, beraten und
beschlossen. Sie
tritt am 15.11.2012 in Kraft.